Die Firma SSIF übernimmt als Finanzdienstleister die Inkassotätigkeit bestehender
Forderungen namens des Auftraggebers (kurz AG genannt).
Der Inkassoauftrag erfolgt schriftlich mittels von SSIF zur Verfügung gestellten Formularen,
eigener Sammellisten, per e-mail oder sonstiger EDV-Datenträger. Für die Richtigkeit
der Angaben auf dem Inkassoauftrag haftet der AG. Auf Anfrage sind SSIF alle
notwendigen Unterlagen, die mit dem Inkassoauftrag in direktem Zusammenhang
stehen, auszuhändigen.
Mit Übersendung des Inkassoauftrages gilt diese Geschäftsbeziehung mit den zu dieser
Zeit geltenden AGB´s als vereinbart sofern nicht eine schriftliche Modifikation vorliegt.
Die Bearbeitung der Inkassoaufträge erfolgt gemäß den Richtlinien der Bundesinnung
für das Inkassowesen. ISSF verpflichtet sich darüber hinaus, die Forderungen rasch und
mit Nachdruck zu bearbeiten und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften alle
Möglichkeiten auszuschöpfen, die eine rasche Einbringung gewährleisten.
Zahlungen, die vom Schuldner direkt an den AG geleistet werden, sowie Vereinbarungen
die der AG direkt mit dem Schuldner trifft, sind sofort schriftlich an SSIF zu melden.
Der AG hat das Recht, einen uns erteilten Inkassoauftrag zurückzunehmen. SSIF behält
sich jedoch das Recht vor, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden Kosten dem AG in
Rechnung zu stellen.
Inkassokosten werden gemäß der jeweils gültigen Verordnung des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten
gebührenden Vergütungen dem Schuldner angerechnet.
Zahlungseingänge werden mit den angefallenen Kosten von SSIF kompensiert und nach
gänzlicher Deckung des Außenstandes unverzüglich an den AG weitergeleitet.
Auf Anfrage sind auch Teilauszahlungen möglich.
Die Einbringlichmachung der Forderungen kann von SSIF nicht gewährleistet werden.
Inkassoaufträge erstrecken sich nicht auf die Überwachung von Verjährungsfristen,
weshalb für Verjährung nicht gehaftet wird.
Schadenersatzansprüche gegenüber SSIF sind ausgeschlossen. Ausgenommen davon
ist die Haftung bei Vorsatz sowie grober Fahrlässigkeit.
Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform, die nur dann Gültigkeit haben, wenn
diese von SSIF und AG unterfertigt sind.
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt A-7000 Eisenstadt als vereinbart.